3.) Berufsunfähigkeit der Angestellten:
Die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch entsprechen jenen für eine
Invaliditätspension. Lediglich der Begriff der Berufsunfähigkeit ist anders definiert.
Angestellte sind berufsunfähig, wenn ihre Arbeitsfähigkeit in Folge ihres körperlichen oder
geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich und geistig gesunden
Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
herabgesunken ist.
Angestellte genießen somit ebenfalls Berufsschutz, da sie nur auf ihre oder vergleichbare
Berufe verwiesen werden können. Das Verweisungsfeld wird anhand des entsprechenden
Kollektivertrages bestimmt. Nach der Judikatur müssen es sich Angestellte jedoch gefallen
lassen, eine Stufe der KV-Einstufung herabzusinken. Hat jemand Tätigkeiten als Arbeiter und
als Angestellter verrichtet (Mischverwendung), so entscheidet im Allgemeinen das zeitliche
Überwiegen dafür, nach welchen Regeln der Berufsschutz der versicherten Person beurteilt
werden soll.