4.) Berufsunfähigkeit/Invalidität älterer und behinderter Versicherter:

Ab Vollendung des 57. Lebensjahr haben ältere Versicherte gemäß § 255 Abs 4 ASVG einen

erleichterten Zugang zur Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension. Unabhängig davon, ob

ein Berufsschutz existiert, hat die versicherte Person Anspruch auf eine Pension, wenn sie

gesundheitlich außerstande ist, einer Tätigkeit nachzugehen, die sie während der letzten 15

Jahre durch mindestens zehn Jahre hindurch ausgeübt hat. Allerdings sind zumutbare

Änderungen der Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber schafft damit für ältere

Arbeitnehmer einen Tätigkeitsschutz.

Als invalid gilt der Versicherte auch dann, wenn er bereits vor der erstmaligen Aufnahme der

Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen körperlich oder geistig

außerstande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120

Beitragsmonate (zehn Beitragsjahre) der Pflichtversicherung erworben hat.

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