4.) Berufsunfähigkeit/Invalidität älterer und behinderter Versicherter:
Ab Vollendung des 57. Lebensjahr haben ältere Versicherte gemäß § 255 Abs 4 ASVG einen
erleichterten Zugang zur Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension. Unabhängig davon, ob
ein Berufsschutz existiert, hat die versicherte Person Anspruch auf eine Pension, wenn sie
gesundheitlich außerstande ist, einer Tätigkeit nachzugehen, die sie während der letzten 15
Jahre durch mindestens zehn Jahre hindurch ausgeübt hat. Allerdings sind zumutbare
Änderungen der Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber schafft damit für ältere
Arbeitnehmer einen Tätigkeitsschutz.
Als invalid gilt der Versicherte auch dann, wenn er bereits vor der erstmaligen Aufnahme der
Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen körperlich oder geistig
außerstande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120
Beitragsmonate (zehn Beitragsjahre) der Pflichtversicherung erworben hat.