5.) Erwerbsunfähigkeitspension:

Nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) liegt Erwerbsunfähigkeit in

folgenden Fällen vor:

· Vor Vollendung des 50. Lebensjahrs gelten jene Personen als erwerbsunfähig, denen

es aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich ist, irgendeiner regelmäßigen

Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die reellen Chancen, am Arbeitsmarkt eine passende

(noch ausübbare) Arbeit zu finden, sind unerheblich.

· Nach Vollendung des 50. Lebensjahrs gelten jene Personen als erwerbsunfähig, deren

persönliche Arbeitsleistung zur Erhaltung des Betriebes notwendig war und denen es

aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich ist, eine selbständige

Erwerbstätigkeit auszuüben, die ähnliche Voraussetzungen und Kenntnisse erfordert,

wie jene, die in den letzten 60 Kalendermonaten ausgeübt wurde.

· Ab dem 57. Lebensjahr ist der Selbständige auch dann erwerbsunfähig, wenn er aus

gesundheitlichen Gründen die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, die in den

letzten 180 Kalendermonaten (15 Jahren) vor dem Pensionsstichtag mindestens 120

Monate (zehn Jahre) hindurch ausgeübt wurde (Berufsschutz).

Als nicht erwerbsunfähig gelten Personen, die eine Tätigkeit ausüben können, für die sie mit

Erfolg ausgebildet oder umgeschult werden.

Im Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) gilt Folgendes:

· Bauern gelten als erwerbsunfähig, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen keine

(regelmäßige) selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben

können (kein Berufsschutz).

· Ab dem 57. Lebensjahr ist der Bauer auch dann erwerbsunfähig, wenn er aus

gesundheitlichen Gründen die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, die in den

letzten 180 Kalendermonaten (15 Jahren) vor dem Pensionsstichtag mindestens 120

Monate (zehn Jahre) hindurch ausgeübt wurde (Berufsschutz).

Grundsätzlich gilt der Grundsatz Rehabilitation vor Pension.

Ein Pensionsantrag ist gleichzeitig auch als Antrag auf Rehabilitation zu werten. Die Einholung

der Zustimmung der behinderten Person ist zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation

nicht mehr notwendig. Eine Pension soll nur zustehen, wenn zumutbare

Rehabilitationsmaßnahmen, die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht bewirken

können. Vereitelt die behindert Person zumutbare Maßnahmen der Rehabilitation, so gebührt

ihr weder ein Übergangsgeld für die Zeit der Rehabilitation noch eine Pension. Konnte die

behinderte Person für eine Tätigkeit mit Erfolgt ausgebildet oder umgeschult werden, ist diese

Tätigkeit ein zumutbarer Verweisungsberuf (§ 255 Abs 4 ASVG).

Obige Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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