5.) Erwerbsunfähigkeitspension:
Nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) liegt Erwerbsunfähigkeit in
folgenden Fällen vor:
· Vor Vollendung des 50. Lebensjahrs gelten jene Personen als erwerbsunfähig, denen
es aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich ist, irgendeiner regelmäßigen
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die reellen Chancen, am Arbeitsmarkt eine passende
(noch ausübbare) Arbeit zu finden, sind unerheblich.
· Nach Vollendung des 50. Lebensjahrs gelten jene Personen als erwerbsunfähig, deren
persönliche Arbeitsleistung zur Erhaltung des Betriebes notwendig war und denen es
aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich ist, eine selbständige
Erwerbstätigkeit auszuüben, die ähnliche Voraussetzungen und Kenntnisse erfordert,
wie jene, die in den letzten 60 Kalendermonaten ausgeübt wurde.
· Ab dem 57. Lebensjahr ist der Selbständige auch dann erwerbsunfähig, wenn er aus
gesundheitlichen Gründen die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, die in den
letzten 180 Kalendermonaten (15 Jahren) vor dem Pensionsstichtag mindestens 120
Monate (zehn Jahre) hindurch ausgeübt wurde (Berufsschutz).
Als nicht erwerbsunfähig gelten Personen, die eine Tätigkeit ausüben können, für die sie mit
Erfolg ausgebildet oder umgeschult werden.
Im Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) gilt Folgendes:
· Bauern gelten als erwerbsunfähig, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen keine
(regelmäßige) selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben
können (kein Berufsschutz).
· Ab dem 57. Lebensjahr ist der Bauer auch dann erwerbsunfähig, wenn er aus
gesundheitlichen Gründen die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, die in den
letzten 180 Kalendermonaten (15 Jahren) vor dem Pensionsstichtag mindestens 120
Monate (zehn Jahre) hindurch ausgeübt wurde (Berufsschutz).
Grundsätzlich gilt der Grundsatz Rehabilitation vor Pension.
Ein Pensionsantrag ist gleichzeitig auch als Antrag auf Rehabilitation zu werten. Die Einholung
der Zustimmung der behinderten Person ist zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation
nicht mehr notwendig. Eine Pension soll nur zustehen, wenn zumutbare
Rehabilitationsmaßnahmen, die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht bewirken
können. Vereitelt die behindert Person zumutbare Maßnahmen der Rehabilitation, so gebührt
ihr weder ein Übergangsgeld für die Zeit der Rehabilitation noch eine Pension. Konnte die
behinderte Person für eine Tätigkeit mit Erfolgt ausgebildet oder umgeschult werden, ist diese
Tätigkeit ein zumutbarer Verweisungsberuf (§ 255 Abs 4 ASVG).
Obige Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.