1.) Allgemeines:
Die Pensionsversicherung gewährt unabhängig vom Erreichen einer bestimmten Altersgrenze
Pensionsleistungen, wenn die versicherte Person aufgrund eines Herabsinkens ihrer
Arbeitsfähigkeit nicht mehr ausreichend erwerbstätig sein kann. Die notwendigen
Anspruchsvoraussetzungen unterscheiden sich nach Berufsgruppen. Insbesondere gelten für
Arbeiter und Angestellte unterschiedliche Leistungsvoraussetzungen. Innerhalb der Gruppe
der Arbeiter wird noch einmal zwischen gelernten und ungelernten Arbeitern differenziert.
Das ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) benennt die Leistungen auch
dementsprechend unterschiedlich: Arbeiter haben einen Leistungsanspruch bei Invalidität,
Angestellte bei Berufsunfähigkeit.
Für die Gewährung einer Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension
ist eine Antragstellung beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger erforderlich.
Ein Anspruch auf Leistung einer Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension besteht dann,
wenn die Berufsunfähigkeit/Invalidität mehr als sechs Monate lang andauert, eine
Mindestzahl an Versicherungszeiten vorliegt und die Voraussetzungen für eine (vorzeitige)
Alterspension noch nicht erfüllt sind. Ein Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension
besteht dann, wenn Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
Im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung wird die Leistungsfähigkeit im Beruf festgestellt.