1.) Allgemeines:

Die Pensionsversicherung gewährt unabhängig vom Erreichen einer bestimmten Altersgrenze

Pensionsleistungen, wenn die versicherte Person aufgrund eines Herabsinkens ihrer

Arbeitsfähigkeit nicht mehr ausreichend erwerbstätig sein kann. Die notwendigen

Anspruchsvoraussetzungen unterscheiden sich nach Berufsgruppen. Insbesondere gelten für

Arbeiter und Angestellte unterschiedliche Leistungsvoraussetzungen. Innerhalb der Gruppe

der Arbeiter wird noch einmal zwischen gelernten und ungelernten Arbeitern differenziert.

Das ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) benennt die Leistungen auch

dementsprechend unterschiedlich: Arbeiter haben einen Leistungsanspruch bei Invalidität,

Angestellte bei Berufsunfähigkeit.

Für die Gewährung einer Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension

ist eine Antragstellung beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger erforderlich.

Ein Anspruch auf Leistung einer Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension besteht dann,

wenn die Berufsunfähigkeit/Invalidität mehr als sechs Monate lang andauert, eine

Mindestzahl an Versicherungszeiten vorliegt und die Voraussetzungen für eine (vorzeitige)

Alterspension noch nicht erfüllt sind. Ein Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension

besteht dann, wenn Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

Im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung wird die Leistungsfähigkeit im Beruf festgestellt.

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