2.) Invaliditätspension:
Anspruch auf Invaliditätspension hat die versicherte Pension, wenn die Invalidität
voraussichtlich sechs Monate andauert und die Wartezeit erfüllt ist.
Die Wartezeit beträgt 60 Versicherungsmonate (fünf Versicherungsjahre) innerhalb der
letzten 120 Kalendermonate (zehn Jahre) vor dem Stichtag, wenn der Stichtag vor
Vollendung des 50. Lebensjahres liegt („kurze Anwartschaft").
Liegt der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres, erhöht sich die Wartezeit für jeden
weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten.
Eine „ewige Anwartschaft" besteht, wenn 180 Beitragsmonate (15 Beitragsjahre) oder 300
Versicherungsmonate (25 Versicherungsjahre) erworben wurden.
War die versicherte Person in einem erlernten Beruf tätig, gilt sie als invalid, wenn ihre
Arbeitsfähigkeit in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die
Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe
herabgesunken ist (§ 255 Abs 1 ASVG).
Gelernte Arbeiter genießen daher Berufsschutz. Können sie ihren bisherigen Beruf bzw. einen
Beruf, der der bisherigen Beschäftigung der versicherten Person vom Standpunkt der
Ausbildung und Aufgabenstellung gleich kommt (Verweisungsberufe), nicht mehr ausüben,
sind sie als invalid anzusehen. Können sie in ihren Berufen auch bestimmte qualifizierte
Teiltätigkeiten ausüben, ist eine Verweisung auf diese Teiltätigkeiten zulässig. Hat eine
versicherte Person mehrere erlernte Berufe ausgeübt, muss sie sich auf jeden dieser Berufe
verweisen lassen.
Den erlernten Berufen sind angelernte Berufe gleichgestellt. Ein Arbeiter übt eine angelernte
Tätigkeit aus, wenn er sich durch praktische Arbeit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat,
die jenen eines erlernten Berufes gleichzuhalten sind.
Die Arbeitsfähigkeit ist auf die Hälfte herabgesunken, wenn der Arbeiter im Verweisungsberuf
nicht mehr die Hälfte des Durchschnittsentgelts eines gesunden Arbeitnehmers in diesem
Beruf verdienen kann.
Ein ungelernter Arbeiter genießt demgegenüber keinen Berufsschutz und kann auf jede
Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm billigerweise zugemutet
werden kann, verwiesen werden. Verweisungsfeld ist also der gesamte Arbeitsmarkt.
Hat eine versicherte Person sowohl gelernte (angelernte) als auch ungelernte Berufe
ausgeübt, ist für die Beurteilung der Invaliditätspension jeder Beruf ausschlaggebend, der
überwiegend ausgeübt worden ist.
Sind Krankenstände (inkl. Kuraufenthalte) in der Höhe von sieben Wochen pro Jahr aufgrund
der Gesundheitsbeeinträchtigung zu erwarten, ist die versicherte Person nicht mehr
verweisbar. Ausschlaggebend ist die Prognose der Krankenstände für die Zukunft, ausgehend
von den Anforderungen im Verweisungsberuf.
Wichtig: Ob es für die versicherte Person im Verweisungsberuf tatsächlich einen freien
Arbeitsplatz gibt, ist für die Pensionsversicherung irrelevant. Kann die versicherte Person im
zumutbaren Verweisungsberuf keinen Arbeitsplatz finden, ist die Arbeitslosenversicherung
zuständig.