2.) Invaliditätspension:

Anspruch auf Invaliditätspension hat die versicherte Pension, wenn die Invalidität

voraussichtlich sechs Monate andauert und die Wartezeit erfüllt ist.

Die Wartezeit beträgt 60 Versicherungsmonate (fünf Versicherungsjahre) innerhalb der

letzten 120 Kalendermonate (zehn Jahre) vor dem Stichtag, wenn der Stichtag vor

Vollendung des 50. Lebensjahres liegt („kurze Anwartschaft").

Liegt der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres, erhöht sich die Wartezeit für jeden

weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten.

Eine „ewige Anwartschaft" besteht, wenn 180 Beitragsmonate (15 Beitragsjahre) oder 300

Versicherungsmonate (25 Versicherungsjahre) erworben wurden.

War die versicherte Person in einem erlernten Beruf tätig, gilt sie als invalid, wenn ihre

Arbeitsfähigkeit in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die

Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher

 Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe

herabgesunken ist (§ 255 Abs 1 ASVG).

Gelernte Arbeiter genießen daher Berufsschutz. Können sie ihren bisherigen Beruf bzw. einen

Beruf, der der bisherigen Beschäftigung der versicherten Person vom Standpunkt der

Ausbildung und Aufgabenstellung gleich kommt (Verweisungsberufe), nicht mehr ausüben,

sind sie als invalid anzusehen. Können sie in ihren Berufen auch bestimmte qualifizierte

Teiltätigkeiten ausüben, ist eine Verweisung auf diese Teiltätigkeiten zulässig. Hat eine

versicherte Person mehrere erlernte Berufe ausgeübt, muss sie sich auf jeden dieser Berufe

verweisen lassen.

Den erlernten Berufen sind angelernte Berufe gleichgestellt. Ein Arbeiter übt eine angelernte

Tätigkeit aus, wenn er sich durch praktische Arbeit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat,

die jenen eines erlernten Berufes gleichzuhalten sind.

Die Arbeitsfähigkeit ist auf die Hälfte herabgesunken, wenn der Arbeiter im Verweisungsberuf

nicht mehr die Hälfte des Durchschnittsentgelts eines gesunden Arbeitnehmers in diesem

Beruf verdienen kann.

Ein ungelernter Arbeiter genießt demgegenüber keinen Berufsschutz und kann auf jede

Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm billigerweise zugemutet

werden kann, verwiesen werden. Verweisungsfeld ist also der gesamte Arbeitsmarkt.

Hat eine versicherte Person sowohl gelernte (angelernte) als auch ungelernte Berufe

ausgeübt, ist für die Beurteilung der Invaliditätspension jeder Beruf ausschlaggebend, der

überwiegend ausgeübt worden ist.

Sind Krankenstände (inkl. Kuraufenthalte) in der Höhe von sieben Wochen pro Jahr aufgrund

der Gesundheitsbeeinträchtigung zu erwarten, ist die versicherte Person nicht mehr

verweisbar. Ausschlaggebend ist die Prognose der Krankenstände für die Zukunft, ausgehend

von den Anforderungen im Verweisungsberuf.

Wichtig: Ob es für die versicherte Person im Verweisungsberuf tatsächlich einen freien

Arbeitsplatz gibt, ist für die Pensionsversicherung irrelevant. Kann die versicherte Person im

zumutbaren Verweisungsberuf keinen Arbeitsplatz finden, ist die Arbeitslosenversicherung

zuständig.

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